Eine Idee allein kann noch nicht geschützt werden. Wenn aber eine Idee in Form eines Textes, eines Designs oder eines Produkts realisiert wird, gibt es per Gesetz Möglichkeiten, Kreativität zu schützen. Im dritten und letzten Teil unserer kleinen Serie “Bin ich eine Marke?” erklärt die Kölner Rechtsanwältin Petra Dropmann, was Geschmacksmuster- und Markenrecht konkret bedeuten.
Das Geschmacksmuster schützt das Design von dreidimensionalen Gegenständen, zum Beispiel von Möbeln, Autos oder Spielzeug. Auch zweidimensionale Muster werden geschützt. Voraussetzung: Das Design ist neu und eigenartig . Der Inhaber eines Geschmacksmusters hat das alleinige Recht, das Design zu benutzten; er hat das Recht, alle anderen hiervon auszuschließen und kann verlangen, dass alle Handlungen Dritter, die sich auf sein Geschmacksmuster beziehen, unterlassen werden. Wer ein Geschmacksmusterrecht missachtet, der macht sich darüber hinaus schadenersatzpflichtig.
Anders als ein Urheberrecht muss ein Geschmacksmuster angemeldet und registriert werden. Man kann dies national machen, europaweit oder auch international. Die Schutzdauer beträgt in jedem Fall maximal 25 Jahre, wenn man immer entsprechend verlängert. Die Kosten für die Anmeldung eines (rein deutschen) Geschmacksmusters belaufen sich auf 70 Euro Amtsgebühren. Für jede Verlängerung fallen Verlängerungsgebühren an. Möglich ist es, so genannte Sammelanmeldungen einzureichen, sofern die Produkte in derselben Warenklasse registriert werden.
Das Markengesetz schützt Marken und andere Bezeichnungen, etwa geschäftliche Bezeichnungen oder Unternehmenskennzeichen. Marken sind Kennzeichen von Produkten und Dienstleistungen eines Unternehmens. Marken haben inzwischen einen hohen Stellenwert im Wirtschaftsverkehr. Sie können als eine Art Gütesiegel dienen und bürgen für Qualität. Sie sind unverwechselbar und haben, wenn sie entsprechend beworben und auch am Markt platziert sind, einen hohen Wiedererkennungswert – denkt man nur mal an Coca Cola, Mercedes Benz, Nutella, Tempo oder die Farbe Magenta der Telekom. Als Marke geschützt wird das Zeichen und die hierunter entsprechend registrierten Waren und/oder Dienstleistungen. Diese sind in insgesamt 45 Klassen eingeteilt. Als Zeichen kann man nahezu alles verwenden, sofern es sich grafisch darstellen lässt: einzelne Buchstaben, Zahlen, Farben, Bilder, Grafiken, Tonfolgen.
Eine Marke muss ebenfalls angemeldet und registriert werden. Dies ist national (als deutsche Marke), europaweit (als Gemeinschaftsmarke) oder international (als IR-Marke) möglich. Man kann unendlich lange eine Marke besitzen, die Schutzdauer lässt sich immer wieder verlängern. Eine Markeneintragung in bis zu drei Klassen kostet 300 Euro Amtsgebühren. Bei jeder Verlängerung fallen Verlängerungsgebühren an. Sofern man eine beschleunigte Eintragung wünscht, fällt eine entsprechende Beschleunigungsgebühr an.
Das Amt prüft die Anmeldung, ob die formalen Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu zählen
- die Darstellbarkeit der Marke,
- Zahlung der Gebühren,
- korrekte Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und
- die Unterscheidungskraft.
Außerdem darf kein so genanntes Freihaltebedürfnis entgegenstehen. Freihaltebedürfnis bedeutet, dass keine Wörter monopolisiert werden sollen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder Dienstleistung dienen können.
Wird die Marke eingetragen und veröffentlicht, kann gegen sie binnen drei Monaten Widerspruch eingelegt werden. Widerspruch kann jeder einlegen, der glaubt, ein besseres, weil älteres Recht zu besitzen und behauptet, die Marke verletze dieses Recht. Wenn man sich nun fragt, ob man selbst eine Marke ist, dann kann man das in der Regel leicht beantworten: Wenn ich unter meinem eigenen Namen Produkte oder Dienstleistungen vertreiben möchte, dann kann ich meinen Namen als Marke anmelden. Dem steht in der Regel nichts entgegen.
Probleme könnte es allenfalls dann geben, wenn es diesen Namen bereits als Marke gibt und sich hieraus eine Verwechslungsgefahr ergeben könnte. Eine Marke ist ein Monopolrecht und berechtigt den Inhaber gegen andere, die eine identische oder auch nur ähnliche Bezeichnung verwenden (nicht nur als Marke, sondern auch als jede andere Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr) Ansprüche geltend zu machen: auf Unterlassung, Vernichtung, Schadenersatz.
Grundsätzlich kann jeder Laie eine Marke anmelden. Dennoch kann man sich manchmal Geld sparen: Ist man nämlich der Auffassung, dass das gewünschte Zeichen eine Marke ist und meldet dies an, muss man auf jeden Fall 300 Euro Amtsgebühren bezahlen. Sollte das Amt jedoch zu der Auffassung kommen, dass hier ein absolutes Schutzhindernis vorliegt, wird die Marke nicht eingetragen, die 300 Euro aber sind weg. Ein Gang zum Anwalt hätte hier möglicherweise nur die so genannte Erstberatungsgebühr gekostet. Der Rat eines Anwalts ist – auch bei der Beurteilung im Vorfeld, ob die Marke überhaupt geschützt werden kann – sicher eine gute Investition.