Ein bisschen teurer? Kein Problem!

Kennen Sie das? Sie haben sich endlich aufgerafft und mal wieder Ihre Kalkulation überprüft. Und schlagartig wird Ihnen klar, dass Sie Ihre Preise erhöhen müssen. Vielleicht, weil Sie mehr Kosten für externe Dienstleister haben werden oder eine teure Büroinvestition ansteht. Oder aber, weil größere private Entnahmen zu erwarten sind, zum Beispiel, weil Sie sich ein neues Auto anschaffen oder Ihre Wohnung renovieren müssen. Oder vielleicht wollen Sie einfach mehr Geld für Ihre Vorsorge auf die hohe Kante legen.

Wie auch immer, am Ende Ihrer Kalkulation steht nun ein höherer Stundensatz, ein höheres Tageshonorar. Mal abgesehen davon, dass diese Preise bei neuen Kunden durchgesetzt werden müssen, steht nun eine weitere schwierige Aufgabe an: Sie müssen Ihren Bestandskunden die neuen Honorare vermitteln. Dies ist aber oft gar nicht so unangenehm, wie man annehmen könnte. Denn schließlich sind wir alle im täglichen Leben damit konfrontiert, dass hin und wieder Preise erhöht werden – in unserem Lieblingsrestaurant, im Sportverein oder natürlich auch im Supermarkt.

Gehen Sie also das Thema Preiserhöhung wie eine geschäftsmäßige Selbstverständlichkeit an. Grundsätzlich gilt: Höhere Honorare bei Bestandskunden sollte man im besten Fall zum Jahreswechsel kommunizieren. Aber auch das ist kein Muss – das neue Quartal oder die Sommerpause bieten auch einen geeigneten Anlass. Je nachdem, wie eng die Geschäftsbeziehung ist, sollten Sie dies mit einem persönlichen Gespräch verbinden, das gut vorbereitet sein sollte.

Begründen lassen sich derartige Preiserhöhungen ganz einfach – mit betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten. Aber wie wäre es darüber hinaus mit einer Aktion, frei nach dem Motto “Bestellen Sie jetzt noch für das nächste Quartal – und bezahlen Sie den alten Preis”. Damit haben Sie mehrere Fliegen mit einer Klappe geschlagen:

1. Sie kommunizieren, dass ab dem nächsten Quartal höhere Preise gelten.
2. Sie bieten Ihren Stammkunden noch einmal das bisherige Honorar als Rabatt unter bestimmten Voraussetzungen an.
3. Sie haben für das nächste Quartal bereits Aufträge eingeworben.

Und wenn Sie dann noch ein solches Mailing mit einem netten Mini-Präsent verbinden, haben Sie Ihre Kunden direkt für sich eingenommen.

Mehr zu diesen und ähnlichen Themen erfahren Sie auch im Online-Workshop “Profitable Preise kalkulieren und durchsetzen”, Start: 28. Februar – noch sind Plätze frei!

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Kinderbetreuung von der Steuer abziehen – auch ohne Job

Familie und Berufliches zu vereinbaren, ist erfahrungsgemäß nicht leicht hierzulande. Ein bisschen leichter macht es nun das Finanzgericht Düsseldorf: Das Gericht entschied, dass Kinderbetreuungskosten auch dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn aktuell keine Berufstätigkeit ausgeübt wird (Az. 7 K 2296/11 E). Hintergrund des Urteils war der Fall einer Frau, die nach einem Fristvertrag arbeitslos geworden war, sich aber weiterhin um einen Job bemüht hatte. Daher musste sie für ihren jüngsten Sohn einen Platz in der Offenen Ganztagsschule suchen – und natürlich auch die Kosten dafür tragen. Das Finanzamt lehnte es jedoch ab, diese Ausgaben für die Dauer der Arbeitslosigkeit bei der Steuererklärung zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht Düsseldorf stufte die Situation allerdings anders ein und gab der Klägerin Recht. Diese darf nun die Kosten für die Kinderbetreuung für den ganzen Zeitraum der Arbeitslosigkeit steuerlich absetzen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang auch dann vorliege, wenn ein Steuerpflichtiger aktuell keine berufliche Tätigkeit ausübe, die Aufwendungen aber mit Blick auf eine angestrebte Tätigkeit anfielen. Hätten die Eltern den Betreuungsvertrag in der Schule gekündigt, wäre für den Fall eines neuen Jobs eine Betreuung nicht sichergestellt gewesen.

Das Urteil hat auch für andere Steuerzahler Konsequenzen, und zwar für all diejenigen, die sich bereits im Vorfeld einer Berufstätigkeit um eine Betreuung bemühen. Zum Beispiel dann, wenn die Arbeitsaufnahme und  der Beginn des Kindergartenjahrs zeitlich auseinander liegen – und auf diese Weise weitere Kosten für zusätzliche Kinderbetreuung entstehen.

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Klartext und Steuern – geht nicht? Muss aber!

Bei der Aktion “Texttreff-Blogwichteln” hatte ich das Glück, einen Beitrag meiner Kollegin Eva Engelken, der Autorin des Buches “Klartext für Anwälte”, zu gewinnen. Und damit einen Beitrag darüber, wie man Klartext und Steuern zusammenbringen könnte…

Klartext und Steuern, ist das nicht ein großer Widerspruch? Unseren obersten Bundesgerichten zufolge ist es ein Widerspruch. Vor einigen Jahren hielt der Bundesfinanzhof eine Vorschrift des so genannten Steuerentlastungsgesetzes für derart unverständlich, dass er sie dem Bundesverfassungsgericht vorlegte. Er wollte wissen, ob die unverständlich formulierte Vorschrift noch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit entspreche. Das Bundesverfassungsgericht weigerte sich, das zu entscheiden, indem es sich für unzuständig erklärte. Doch das Ansinnen des Bundesfinanzhofes zeigte deutlich: Es stimmt etwas nicht mit unseren Steuergesetzen.

Dass das so ist, kann der Laie sofort nachvollziehen. Eine simple Stichprobe aus dem Einkommenssteuergesetz § 2, Grundlagen der Besteuerung, belegt:  Äußerste Unverständlichkeit! Ein Beispiel. Absatz 5a lautet: „Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.“

Hilft es, sich die Paragrafen anzuschauen, auf die verwiesen wird? Um Gottes willen, nein! Werfen wir nämlich einen Blick auf erwähnten „§ 32d Absatz 1“, stoßen wir auf ein noch viel schlimmeres Satzungetüm:  „§ 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (1) 1. Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent. 2. Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausländischen Steuern. 3. Im Fall der Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. 4. Die Einkommensteuer beträgt damit e – 4q 4 +k . 5. Dabei sind „e“ die nach den Vorschriften des § 20 ermittelten Einkünfte, „q“ die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbare ausländische Steuer und „k“ der für die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.“

Derartige im Text versteckte Rechenaufgaben hatten die meisten von uns in der Schule. Spätestens hier freut sich der Laie, dass es Menschen wie Steuerberater gibt, die ihm die Berechnung der steuerbaren Einkünfte abnehmen. Kann man solche Sätze auflösen? Man kann. Zumindest teilweise. Eine Regel des Rechtsstabs Deutsche Rechtssprache im Bundesjustizministerium lautet: Möglichst keine Verweise ohne Erläuterung. Das heißt, jeder Verweis sollte erläutert werden.

Also nicht:„um die nach § 32d Absatz 1 zu besteuernden Beträge“, sondern: „Um die Beträge, die nach dem gesonderten Steuertarif für Kapitaleinkünfte zu besteuern sind“.  In Klammern dahinter oder in der Fußnote kann dann der Paragraf und seinen Inhalt erwähnt werden: „§32d….“

Der Rechtsstab hat übrigens die Aufgabe, Gesetzestexte verständlicher zu machen. Angesichts der ungeheuren Neuproduktion von Gesetzen und Gesetzesänderungen ist das allerdings eine Sisyphusaufgabe – und bei den Steuergesetzen scheint der Stab noch nicht weit gekommen zu sein.

Eine weitere Regel lautet: Pro Absatz nur eine kurze Aussage. Weitergehende Erläuterungen sollte man in separate Hauptsätze auslagern.  In unserem Ausgangssatz lautet die grundsätzliche Aussage: Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, erhöhen oder vermindern sich die Einkünfte. In den separaten Sätzen könnte man erklären, wie sich die Einkünfte erhöhen oder vermindern. Nämlich nach Maßgabe von § 32d…“  Und so weiter.

Noch sind wir von einem schönen, locker leicht verständlichen Text weit entfernt, aber wir nähern uns der Sache. Einem Problem des Steuerrechts können wir allerdings allein mit Sprache nicht beikommen. Das ist die komplizierte Gesetzeslage. Bislang ist noch jeder grundlegende Versuch gescheitert, sie zu vereinfachen. Vielleicht lag es an der grässlichen und unverständlichen Sprache der Steuergesetze? Denn um die Steuergesetze zu vereinfachen, müsste sie erstmal jemand in Gänze lesen. Und allein das bereitet  Kopfschmerzen, wie wir gesehen haben.  Dann also vielleicht doch lieber erstmal die Sprache vereinfachen?! Auf Ihre Meinung bin ich gespannt, hier und in meinem “Klartext”-Blog.

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Keine schöne Bescherung: Bei Kündigung kein Weihnachtsgeld

Das hatte sich der Arbeitnehmer wohl doch etwas anders vorgestellt: Jedes Jahr hatte er pünktlich im November sein Weihnachtsgeld erhalten. Als er sich entschloss, das Unternehmen zu verlassen, war es zwar erst Frühsommer – trotzdem forderte er zumindest anteilig für sechs Monate das Weihnachtsgeld für das betreffende Jahr. Der Arbeitgeber sah das anders und lehnte es ab, die Zusatzleistung zu zahlen. Auch vor Gericht bekam das Unternehmen Recht. Der Arbeitnehmer gab sich damit nicht zufrieden und ging in Berufung.

Aber auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied,  dass der Mann beim Weihnachtsgeld leer ausgeht (Az. 6 Sa 115/11). Schließlich habe der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld jahrelang immer erst im November gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt habe im betreffenden Jahr aber gar kein Arbeitsvertrag mehr zwischen dem Mann und dem Unternehmen bestanden. Das schlagendste Argument für die Mainzer Richter war aber wohl jedoch, dass der Arbeitgeber mit der Zahlung von Weihnachtsgeld vor allem eines wolle: die Treue seiner Beschäftigten zum Betrieb belohnen. Und davon konnte in diesem Fall wohl nicht mehr die Rede sein…

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Bin ich eine Marke? Teil 3: Geschmacksmuster und Co.

Eine Idee allein kann noch nicht geschützt werden. Wenn aber eine Idee in Form eines Textes, eines Designs oder eines Produkts realisiert wird, gibt es per Gesetz Möglichkeiten, Kreativität zu schützen. Im dritten und letzten Teil unserer kleinen Serie “Bin ich eine Marke?” erklärt die Kölner Rechtsanwältin Petra Dropmann, was Geschmacksmuster- und Markenrecht konkret bedeuten.

Das Geschmacksmuster schützt das Design von dreidimensionalen Gegenständen, zum Beispiel von Möbeln, Autos oder Spielzeug.  Auch zweidimensionale Muster werden geschützt. Voraussetzung: Das Design ist neu und eigenartig . Der Inhaber eines Geschmacksmusters hat das alleinige Recht, das Design zu benutzten; er hat das Recht, alle anderen hiervon auszuschließen und kann verlangen, dass alle Handlungen Dritter, die sich auf sein Geschmacksmuster beziehen, unterlassen werden. Wer ein Geschmacksmusterrecht missachtet, der macht sich darüber hinaus schadenersatzpflichtig.

Anders als ein Urheberrecht muss ein Geschmacksmuster angemeldet und registriert werden. Man kann dies national machen, europaweit oder auch international. Die Schutzdauer beträgt in jedem Fall maximal 25 Jahre, wenn man immer entsprechend verlängert. Die Kosten für die Anmeldung eines (rein deutschen) Geschmacksmusters belaufen sich auf 70 Euro Amtsgebühren. Für jede Verlängerung fallen Verlängerungsgebühren an. Möglich ist es, so  genannte Sammelanmeldungen einzureichen, sofern die Produkte in derselben Warenklasse registriert werden.

Das Markengesetz schützt Marken und andere Bezeichnungen, etwa geschäftliche Bezeichnungen oder Unternehmenskennzeichen. Marken sind Kennzeichen von Produkten und Dienstleistungen eines Unternehmens. Marken haben inzwischen einen hohen Stellenwert im Wirtschaftsverkehr. Sie können als eine Art Gütesiegel dienen und bürgen für Qualität. Sie sind unverwechselbar und haben, wenn sie entsprechend beworben und auch am Markt platziert sind, einen hohen Wiedererkennungswert – denkt man nur mal an Coca Cola, Mercedes Benz, Nutella, Tempo oder die Farbe Magenta der Telekom. Als Marke geschützt wird das Zeichen und die hierunter entsprechend registrierten  Waren und/oder Dienstleistungen. Diese sind in insgesamt 45 Klassen eingeteilt. Als Zeichen kann man nahezu alles verwenden, sofern es sich grafisch darstellen lässt: einzelne Buchstaben, Zahlen, Farben, Bilder, Grafiken, Tonfolgen.

Eine Marke muss ebenfalls angemeldet und registriert werden. Dies ist national (als deutsche Marke), europaweit (als Gemeinschaftsmarke) oder international (als IR-Marke) möglich. Man kann unendlich lange eine Marke besitzen, die Schutzdauer lässt sich immer wieder verlängern. Eine Markeneintragung in bis zu drei Klassen kostet 300 Euro Amtsgebühren. Bei jeder Verlängerung fallen Verlängerungsgebühren an. Sofern man eine beschleunigte Eintragung wünscht, fällt eine entsprechende Beschleunigungsgebühr an.

Das Amt prüft die Anmeldung, ob die formalen Voraussetzungen eingehalten werden. Dazu zählen

  • die Darstellbarkeit der Marke,
  • Zahlung der Gebühren,
  • korrekte Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und
  • die Unterscheidungskraft.

Außerdem darf kein so genanntes Freihaltebedürfnis entgegenstehen. Freihaltebedürfnis bedeutet, dass keine Wörter monopolisiert werden sollen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder Dienstleistung dienen können.

Wird die Marke eingetragen und veröffentlicht, kann gegen sie binnen drei Monaten Widerspruch eingelegt werden. Widerspruch kann jeder einlegen, der glaubt, ein besseres,  weil älteres Recht zu besitzen und behauptet, die Marke verletze dieses Recht. Wenn man sich nun fragt, ob man selbst eine Marke ist, dann kann man das in der Regel leicht beantworten: Wenn ich unter meinem eigenen Namen Produkte oder Dienstleistungen vertreiben möchte, dann kann ich meinen Namen als Marke anmelden. Dem steht in der Regel nichts entgegen.

Probleme könnte es allenfalls dann geben, wenn es diesen Namen bereits als Marke gibt und sich hieraus eine Verwechslungsgefahr ergeben könnte. Eine Marke ist ein Monopolrecht und berechtigt den Inhaber gegen andere, die eine identische oder auch nur ähnliche Bezeichnung verwenden (nicht nur als Marke, sondern auch als jede andere Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr) Ansprüche geltend zu machen: auf Unterlassung, Vernichtung, Schadenersatz.

Grundsätzlich kann jeder Laie eine Marke anmelden. Dennoch kann man sich manchmal Geld sparen: Ist man nämlich der Auffassung, dass das gewünschte Zeichen eine Marke ist und meldet dies an, muss man auf jeden Fall 300 Euro Amtsgebühren bezahlen. Sollte das Amt jedoch zu der Auffassung kommen, dass hier ein absolutes Schutzhindernis vorliegt, wird die Marke nicht eingetragen, die 300 Euro aber sind weg. Ein Gang zum Anwalt hätte hier möglicherweise nur die so genannte Erstberatungsgebühr gekostet. Der Rat eines Anwalts ist – auch bei der Beurteilung im Vorfeld, ob die Marke überhaupt geschützt werden kann – sicher eine gute Investition.

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